(Rechtsgrundlagen: Paragraph 44 SCHUG, Verordnung betreffend die Schulordnung, SGA Beschluß vom 25. 01. 2006 u. 28. 01. 2010)

Diese Hausordnung gilt für alle SchülerInnen des Gymnasiums Gleisdorf und erstreckt sich auf die den SchülerInnen zugänglichen Räumlichkeiten, den Schulinnenhof und den Außenhof, dazu gehören der ostseitig gelegene Platz ( beim Bioteich) und der Platz vor dem Haupteingang.  Das Mitnutzen der Außenbereiche setzt eine entsprechende Witterung voraus. Die Hausordnung soll einem reibungslosen, möglichst konfliktfreien Zusammenleben und einer gedeihlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dienen und Gefährdungen vermeiden helfen. Ebenso soll sie dazu beitragen, Kosten (für Reinigung, WC Papier u. a.) in einem vernünftigen Maß zu halten. Verstöße gegen die Hausordnung ziehen die im SchUG vorgesehenen Erziehungsmittel nach sich.

  • Verlassen des Schulgebäudes und der Schulaußenbereiche:

    Wie in der Verordnung zur Schulordnung geregelt, ist ein Verlassen des Schulgebäudes und der in der Einleitung erwähnten Außenbereiche während der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen nicht erlaubt. Sollte es aus irgendeinem Grund notwendig sein, ist die Erlaubnis des Klassenvorstandes, seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin bzw. des Schulleiters einzuholen.
  • Aufenthalt im Schulbereich außerhalb der Unterrichtszeit:

    Ein Aufenthalt über die von der Verordnung festgelegte Zeit (15 Minuten vor Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsschluss) hinaus ist in den Pausenräumen der Schule im Erdgeschoss und im Schüleraufenthaltsraum möglich für FahrschülerInnen, die früher kommen bzw. die auf den Bus warten müssen, für Schüler, für die Hohlstunden entstehen (z. B. durch Befreiungen oder Abmeldungen), und für SchülerInnen, die zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht eine freie Zeit haben. Vonseiten der Schule ist nur während der Pausen eine Beaufsichtigung gegeben. Während des Aufenthaltes haben sich die SchülerInnen so zu verhalten, dass das übrige Unterrichtsgeschehen nicht gestört wird.
  • Regelung zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht:

    Entsteht für SchülerInnen zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ein längerer Zeitraum als 15 Minuten, so ist dies keine Pause, sondern unterrichtsfreie Zeit, während der seitens der Schule keine Aufsichtspflicht besteht.
  • Regelung für Hohlstunden und Randstunden:

    Entstehen für SchülerInnen durch Befreiungen, Abmeldungen oder andere Ursachen (z. B.: unterschiedliche Anzahl von Religionsstunden) Hohlstunden oder Randstunden ohne Unterricht, und wollen sie sich während dieser Zeit nicht im Schulgebäude bzw. im Schulaußenbereich aufhalten, so haben sie eine Erklärung der Erziehungsberechtigten zu erbringen, dass diese damit einverstanden sind. Ein entsprechendes Formblatt ist in der Schule erhältlich.
    Unterstufenschüler die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, haben sich allerdings laut Erlass des Landesschulrates während der Religionsstunde im Schulgebäude aufzuhalten bzw. den Unterricht in einer Parallelklasse zu besuchen.
  • Garderoben:

    Sie dienen der Aufbewahrung der Oberbekleidung und zum Abstellen der Straßenschuhe. Für Schüler ist nur das Betreten der ihnen zugewiesenen Garderobe gestattet.
    Alle SchülerInnen, die   e i n   Schließfach gemietet haben, müssen alle Wertgegenstände, Schuhe und Oberbekleidung im Schließfach sicher verwahren.
    Für alle SchülerInnen, die   k e i n    Schließfach gemietet haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft: Um  ein Reinigen der Garderobenräume zu erleichtern, sind die Hausschuhe nach dem Unterricht auf das Schuhablagefach zu stellen oder in Säckchen aufzubewahren. Geld und Wertgegenstände dürfen nicht in den Garderoben gelassen werden. Sollten es Eigentumsdelikte oder andere Vorkommnisse erforderlich machen, kann von Seiten der Schulleitung ein Absperren der Garderoben zwischen erster und vierter Stunde angeordnet werden.
  • Klassenraumgestaltung und Benützung von Geräten:

    Bei einer Gestaltung des Klassenraumes darf es zu keiner Beschädigung der Normausstattung der Klasse sowie der Klassenwände kommen. Bei Beschädigungen und Verschmutzungen muss der Verursacher für den Schaden aufkommen; das gilt auch für das Mobilar und Geräte. Da es ein Schulbuffet und einen Getränkeautomaten in der Schule gibt, ist das Aufstellen von Elektrogeräten zur Zubereitung von warmen Speisen und Getränken in den Klassen aus Verschmutzungsgründen und Brandschutzgründen nicht erlaubt.
  • Hausschuhpflicht:

    Um die Verschmutzung im Schulgebäude in Grenzen zu halten, besteht Hausschuhpflicht. Turnschuhe sind keine Hausschuhe. Der SGA kann bei wiederholten Verstößen dagegen einen Reinigungsbeitrag festsetzen. Der SGA setzt auch fest, wofür ein allfällig eingehobener Betrag verwendet wird.
  • Milch- und Getränkeflaschen bzw. Gläser:

    Um Verletzungen durch Glasbruch und Geruchsbelästigungen zu vermeiden, sind die leeren Flaschen und Gläser entsprechend in die dafür vorgesehenen Behälter zu versorgen bzw. in das Buffet zurückzubringen.
  • Müll:

    Auf die Mülltrennung in den Klassen ist sowohl aus erzieherischen als auch aus Kostengründen besonders zu achten.
    Das Ausleeren von Altpapier und Biomüll erfolgt einmal am Tag durch die jeweiligen Klassenordner.
  • WC-Anlagen:

    Diese sind vor allem auch aus Hygienegründen den Mitschülern gegenüber sauber zu halten. Klopapier und Papierhandtücher werden vonseiten der Schule solange zur Verfügung gestellt, solange beides nicht sinnlos verschwendet wird.
  • Rauchen:

    Gemäß den Bestimmungen der Nichtraucherschutzverordnung 2005 ist das Rauchen in allen Räumlichkeiten der Schule und auf der gesamten Schulliegenschaft    v e r b o t e n.    
  • Betreten der Dachflächen:

    Das Betreten der Dachflächen ist aus Sicherheitsgründen strengstens verboten.
  •  Fernbleiben vom Unterricht:

    Bei Fernbleiben eines Schüler / einer Schülerin vom Unterricht, ist der Klassenvorstand innerhalb von drei Tagen zu benachrichtigen. Wenn der Schüler / die Schülerin wieder zum Unterricht kommt, hat er / sie dem Klassenvorstand innerhalb einer Woche eine schriftliche Entschuldigung zu bringen.
  • Mobiltelefone:

    Sobald das Handy während des Unterrichts sichtbar oder hörbar ist, ist das Handy vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin abzunehmen und ausgeschaltet im Sekretariat zu hinterlegen.
    Der Schüler/die Schülerin kann dann am Unterrichtsende des gleichen Tages das Handy gegen Unterschrift im Sekretariat abholen.
    Ab der dritten Abnahme kann das Handy nur mehr von den Erziehungsberechtigten im Sekretariat abgeholt werden. Eigenberechtigte SchülerInnen können ihr Handy in der Direktion abholen.


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